Satzung

§1: Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Gemeinsam reisen mit Behinderten-Initiativgruppe Ulm".
    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz e.V. gemacht.
  2. Der Sitz des Vereins ist Ulm/Donau
  3. Der Verein soll beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen.

§2: Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung von behinderten und nichtbehinderten Menschen um ihnen gleichermaßen Erholung und Reisen zu ermöglichen. Der Verein soll Behinderte, z.B. Rollstuhlfahrer, in ihrer Reisplanung und -durchführung kostenlos fördern und unterstützen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein behinderten Menschen bei ihrer Reiseplanung und -durchführung kostenlos hilft.

    Weiter sollen Reiseunternehmen kostenlos beraten werden, wie sie behindertengerechtes Reisen gestalten können.

    Außerdem soll die Öffentlichkeit aufgeklärt werden über die Probleme von behinderten Menschen.

    Der Verein soll durch seine Tätigkeit - insbesondere seiner Öffentlichkeitsarbeit - daraufhin wirken, dass von Reiseunternehmen häufiger gemeinsame Reisen für behinderte und nicht behinderte Menschen angeboten werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, bevorzugt werden.
  5. Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins soll das vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Behindertenarbeit zu Gute kommen.

§3: Eintritt von Mitgliedern

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. natürliche Personen über 18 Jahre,
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  3. Vereine

Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.

§4: Austritt von Mitgliedern

Das Mitglied kann zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft ebenfalls.

§5: Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder den Vereinsbeitrag nicht bezahlt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§6: Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und soll durch Lastschrift einmal jährlich erhoben werden.
Auf der Lastschrift soll gleichzeitig die Spendenbescheinigung erscheinen.

§7: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertrenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/-in und dem/der Schriftführer/-in.
  2. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, kann jedoch in besonderen Fällen einem Vorstandsmitglied Einzelvollmacht erteilen.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und gibt der Mitgliederversammlung die Rechenschaftsberichte ab.

§8: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt die Rechenschaftsberichte entgegen und erteilt die notwenigen Entlastungen.

§9: Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Mitteilung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

§10: Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung - mit Ausnahme von Antragen auf Satzungsänderung - geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Abstimmungen über Personalentscheidungen (Wahlen und Abwahl} sollen geheim durchgeführt werden.

§11: Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten: die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/-in und dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterschreiben.

§12: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Annahme am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.

Beschluss der Satzung am 04.07.1989